Beitragsausschuss
Nichtmitgliedstaaten
Die Generalversammlung hat mit ihrer Resolution 44/197B die in den Absätzen 50 bis 52 des Berichts des Beitragsausschusses (A/44/11 und Add.1 und Add.1/Corr.1) enthaltenen überarbeiteten Veranlagungsverfahren für Nichtmitgliedstaaten gebilligt.
Diese Verfahren sehen die Veranlagung von Beiträgen auf der Grundlage eines pauschalen Jahresbeitrags zu Beginn eines jeden Jahres vor. Der pauschale Jahresbeitrag wird für jeden Drittstaat auf der Grundlage eines unterschiedlichen Anteils des geltenden Veranlagungssatzes berechnet, der auf die geltende Bemessungsgrundlage angewendet wird. Die Bemessungsgrundlage entspricht der gesamten Nettoveranlagung für den regulären Haushalt der Vereinten Nationen für das Jahr, bereinigt um Steuererstattungen.
Die Generalversammlung hat mit ihrer Resolution 58/1 B die Empfehlung des Beitragsausschusses gebilligt, den pauschalen Jahresbeitragsprozentsatz auf 50 Prozent des fiktiven Bemessungssatzes festzulegen und die weitere periodische Überprüfung des pauschalen Jahresbeitragsprozentsatzes auszusetzen.
Beiträge
Beiträge von Nichtmitgliedstaaten zu den Ausgaben der Vereinten Nationen für ihre Teilnahme an Aktivitäten der Vereinten Nationen, pro Jahr:
- 2021 – ST/ADM/SER.B/1024
- 2020 – ST/ADM/SER.B/1009
- 2019 – ST/ADM/SER.B/993
- 2018 – ST/ADM/SER.B/974
- 2017 – ST/ADM/SER.B/956
- 2016 – ST/ADM/SER.B/933
- 2015 – ST/ADM/SER.B/911
- 2014 – ST/ADM/SER.B/890
- 2013 – ST/ADM/SER.B/867
- 2012 – ST/ADM/SER.B/854
- 2011 – ST/ADM/SER.B/825
- 2010 – ST/ADM/SER.B/791
- 2009 – ST/ADM/SER.B/756
- 2008 – ST/ADM/SER.B/720
- 2007 – ST/ADM/SER.B/702