Berechtigung: Unterabschnitt (g)
Nach Unterabschnitt (g) kann die Akte einer Person gelöscht werden, wenn sie nie wegen anderer Straftaten verurteilt wurde. Dies schließt Bundesvergehen und Vergehen in anderen Staaten ein. Dies schließt nicht die Straftat ein, für die eine Löschung beantragt wird. Das Vergehen muss ein in Frage kommendes Verbrechen der Klasse E oder D sein, das auf dieser Website aufgeführt ist, oder ein Vergehen, das nicht auf dieser Website aufgeführt ist.
Außerdem kann die Vorstrafe einer Person, die mehrere Straftaten umfasst, getilgt werden, wenn das Verhalten, das zu der Verurteilung geführt hat:
- gleichzeitig,
- am selben Ort,
- eine einzige fortlaufende kriminelle Episode war, und
- alle Straftaten einzeln in Frage kamen.
Bewegliche und nicht-bewegliche Verkehrsdelikte gelten nicht als eine „Straftat“ für die Zwecke von Unterabschnitt (g).
Zudem:
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind mindestens 5 Jahre seit der Vollstreckung der für das Vergehen verhängten Strafe verstrichen; UND
Sie haben ALLE Anforderungen der verhängten Strafe, für die Sie verurteilt wurden, erfüllt, einschließlich:
- Zahlung aller Bußgelder, Rückerstattungen, Gerichtskosten und anderer Veranlagungen;
- Erfüllung aller Haft- oder Bewährungsstrafen;
- Erfüllung aller Bedingungen für eine überwachte oder unbeaufsichtigte Entlassung; UND
- Wenn es die Bedingungen der Strafe erfordern, bleiben Sie frei von Abhängigkeit oder Missbrauch von Alkohol oder einer kontrollierten Substanz oder anderen verbotenen Substanz für einen Zeitraum von nicht weniger als einem Jahr.
Alle der oben genannten Bedingungen müssen erfüllt sein, um förderfähig zu sein.
ELIGIBILITÄT: Unterabschnitt (h)
Unter Unterabschnitt (h) kann die Akte einer Person getilgt werden, wenn sie nach dem 1. Januar 1980 wegen eines gewaltlosen Verbrechens verurteilt wurde, ein positives Votum des Bewährungsausschusses für eine Begnadigung erhalten hat und vom Gouverneur von Tennessee begnadigt wurde.
ELIGIBILITÄT: Unterabschnitt (k) (wirksam ab 1.7.2017)
Ungeachtet des Unterabschnitts (g) bedeutet ein berechtigter Antragsteller für die Zwecke des Unterabschnitts (k) eine Person, die für nicht mehr als zwei (2) Straftaten verurteilt wurde und ALLE in Unterabschnitt (g) beschriebenen Verpflichtungen erfüllt hat. Jede der beiden Straftaten, für die die Person die Löschung beantragt, MUSS nach Unterabschnitt (g) zulässig sein. Es muss sich also entweder um ein förderungswürdiges Verbrechen handeln, oder nicht um eines der auf dieser Website aufgeführten Vergehen.
- Die Straftaten, die unter diesem Abschnitt in Frage kommen, waren entweder:
- Zwei (2) Vergehen; oder
- Ein (1) Schwerverbrechen und ein (1) Vergehen.
Eine Ausnahme zu den in Unterabschnitt (g) genannten Anforderungen: Wenn eine (1) der Straftaten, für die eine Person die Löschung ihrer Akte anstrebt, Drogenbetrug war, gemäß Tenn. Code Ann. § 53-11-402(a)(3), dann müssen zehn (10) Jahre zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Löschung und der Erfüllung aller vorherigen Anforderungen von Unterabschnitt (g) verstrichen sein.
Eine Person kann nur zwei (2) Straftaten ein (1) Mal zur Löschung beantragen.
Die Gebühr für die Löschung von zwei Delikten ist die gleiche wie die für ein einzelnes Delikt unter Unterabschnitt (g).